Versteuerung von Scheingewinnen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.März 2010: Steuern und Scheingewinne
Das Schneeballsystem und die dadurch entstehenden Scheingewinne:
Um das Schneeballsystem zu erläutern, ist der Fall, der vom Bundesfinanzhof (BFH) vielfach genannt wurde und der letztendlich zu seiner Entscheidung geführt hat, sehr gut zu erklären:
Ein Ehepaar investierte 110 000 deutsche Mark in eine Gesellschaft, die angeblich Börsentermingeschäfte abwickelte.
Die Gesellschaft hatte den Eheleuten eine Beteiligung an den Gewinnen des Unternehmens versprochen, die dann zu 70% auf die Anleger und zu 30% auf die besagte Gesellschaft verteilt werden sollte. Die angegebenen Börsengeschäfte wurden jedoch nie abgewickelt und die Gesellschaft zahlte ihren Anlegern Renditen aus den jeweils von Ihnen angelegten Geldern aus.
Das besagte Ehepaar machte während fünf Jahren angebliche Gewinne von 1 404 284 DM. Ihnen wurden 656 500 DM davon ausbezahlt und der restliche Betrag wurde von der Firma als Gutschrift aufgenommen und als weitergehendes Anlagekapital investiert.
Dieser Betrag von 747 784 DM, der sofort wieder investiert wird, ist ein Scheingewinn, denn es handelt sich nicht um Gewinne aus irgendwelchen Geschäften, sondern lediglich um einbehaltene Investitionen von Anlegern.
Solange sich immer mehr Anleger melden und immer mehr Einzahlungen getätigt werden, kann die Gesellschaft fortfahren, ohne jemals Geld an der Börse zu investieren, ihren Anlegern erfundene Renditen ausbezahlen. Wenn jedoch mehrere Anleger aussteigen und ihre Anlagen zurückfordern, bricht das System zusammen und viele Anleger verlieren ihr Geld.
Steuern für erfundene Gewinne: Für den BFH steht fest, dass auch scheinbare Gewinne versteuert werden müssen, wenn sie ausbezahlt werden, denn sie sind im Grunde für denjenigen, der die erhält eine Einkunft aus dem Vermögen, unabhängig davon, auf welche Weise sie zu Stande kommen. Siehe dazu § 20 Abs.1 Nr. 4 EStG und § 11 EStG.
Der Fall der Firma Ambros S.A., die durch einen solchen Betrug viele Anleger um ihr Geld gebracht hatte, wurde im Urteil vom 22.7.1997 vom BFH verhandelt und im BFH-Urteil vom 10.7.2001 bestätigt. Einschränkungen dieser Regelung: Zuletzt hat der BFH am 16. März 2010 ein Urteil erlassen, das die Rechtsprechung einschränkt. Scheingewinne müssen nur dann versteuert werden, wenn die Gesellschaft die das Schneeballsystem betreibt, zu dem Zeitpunkt, in dem der Gewinn hätte ausbezahlt werden können und wieder angelegt wurde,
zur Auszahlung auch in der Lage gewesen wäre, also nur dann, wenn das System noch nicht zusammengebrochen war und das Geld noch vorhanden war.
Ein Anleger hat also die Chance, zu prüfen, ob Bereitschaft zur Auszahlung besteht.
Lehnt der Betreiber des Systems die Anfrage auf Auszahlung ab und beginnt Verhandlungen für eine erneute Anlage, dann besteht diese Auszahlungsbereitschaft nicht.
Der BFH entscheidet außerdem, dass die Frage nach dieser Auszahlungsbereitschaft auch im Nachhinein noch festgestellt werden kann.
Der BFH unterscheidet, ob Gewinne dem Anleger ausgezahlt wurden oder ob sie nie das Konto des Betreibers verlassen haben.
Gewinne im Sinne des §20 ESTG gelten nur dann als “zugeflossen”, wenn sie durch eine Gutschrift dem Anleger auch zur freien Verfügung stehen.
Der Anleger muss Entscheidungsgewalt darüber haben. Diese Entscheidung kann dann natürlich darin bestehen, das Geld sofort wieder anzulegen. Diese Entscheidung muss aber eindeutig vom Anleger getroffen werden, um die Gewinne besteuerbar zu machen.
Wenn der Kunde um die Auszahlung bittet und diese dann aber nicht erfolgt, können die Scheingewinne nicht besteuert werden. Ist der Betreiber einer Gesellschaft jedoch in der Lage einen Gewinn auszuzahlen und der Kunde entscheidet sich für die erneute Anlage, so muss der Gewinn besteuert werden, auch wenn sich letztendlich herausstellt, dass es sich um Scheingewinne handelte.
Wie reagieren die Verwaltungen? Natürlich stößt diese Art und Weise der Besteuerung nicht überall auf Verständnis und Wohlwollen.
Jeder Anleger, der auf ein betrügerisches Anlagenkonzept herein gefallen ist, hat bereits mit mehr oder weniger hohen Verlusten zu kämpfen. Zudem muss er noch Steuern auf Gewinne zahlen, die er nie gehabt hat.
Aber auch der Bundesverfassungsgerichtshof hat am 9. Juli 2009 erklärt, dass diese Besteuerung grundsätzlich rechtens ist (Siehe Urteil 2 BvR 2525/08). Die höchsten Finanzbehörden der Bundesländer sind jedoch im Mai 2010 zu einer Kulanzregelung überein gekommen.
Wenn ein Anbieter von Anlagesystemen insolvent geht, können die Anleger, die durch die betrügerischen Machenschaften Verluste erlitten haben, im selben Jahr diese Verluste aus steuerpflichtigen Scheingewinnen geltend machen, sodass sich diese als negative Einnahmen auf der Steuererklärung wieder finden.
In diesem Fall gilt § 10 d) EStG für die nicht ausbezahlten Gewinne. Sind Sie selbst auch Opfer von betrügerischen Systemen geworden? Dann sollten Sie sich von einem Fachmann beraten lassen, um herauszufinden, welche Gutschriften Sie tatsächlich besteuern müssen.
Ihr Presseteam Hamburg
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